Satzung des Vereins
für krebskranke Kinder Harz e. V.

Stand 10.06.2022


§ 1 Name und Sitz des Vereins


1.      Der Verein trägt den Namen „Verein für krebskranke Kinder Harz“. 
3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.      Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen 
         und führt sodann den Zusatz e.V. 
5.      Vereinssitz ist Wernigerode.

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein hat den Zweck, für die Zeit der Erkrankung und darüber hinaus, den Betroffenen und deren Angehörigen in den anstehenden Belangen helfend zur Seite zu stehen. Das beinhaltet maßgeblich das veränderte Zeitmanagment, behördliche Angelegenheiten, Hilfe zur Beantragung finanzieller Hilfen, finanzielle Zuschüsse zum Eigenbedarf der Familie und beratende Tätigkeiten zur Koodination und Selbsthilfe. Darüber hinaus soll der Verein die wissenschaftliche Forschung nach den Ursachen der Krebserkrankungen bei Kindern, sowie Typisierungsaktionen zur Stammzellspende -Datei und Präventionsmaßnahmen zur Hautkrebsvorsorge unterstützen. Dazu gilt es über verschiedene öffentliche Veranstaltungen Spenden zu aquirieren. Er verfolgt damit die Förderung des Wohlfahrtwesens. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9).
 
1. Der Verein wird als Gesellschafter der „Haus am Bernsteinsee gGmbH“ die Genesung, Erholung und die psychologische Stabilisierung der
    betroffenen Familien unterstützen und gewährleisten. Alle relevanten Vereinbarungen regelt der Gesellschaftervertrag.

2. Der Verein ist überparteilich, weltanschaulich neutral und unabhängig.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich sowohl unmittelbar als auch mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
     Zwecke" der Abgabenordnung. (lt. AO §52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9)

    Unmittelbar verwirklicht der Verein den durch §2 aufgeführte Satzungszweck.

    Soweit der Verein mittelbar tätig ist, ist er ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des
    steuerbegünstigten Zwecks in §2 Ziffer 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.

2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
    Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf auch sonst niemanden durch Ausgaben,
    die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
3. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.


 

§ 4 Mitgliedschaft 

1.       Mitglied kann jeder werden, der die Ziele und Interessen des Vereins fördert.
2.       Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
3.       Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme ist eine

          Berufung des Antragstellers bei der Mitgliederversammlung möglich. Die Berufung ist spätestens sechs Wochen nach Zugang des

          Ablehnungsbescheides beim Vorstand des Fördervereins schriftlich einzulegen.
4.       Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür 

          ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
5.       Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
6.       Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4.1   Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder oder passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Verein ausschließlich durch Zahlung eines Unterstützungsbeitrags helfen. Sie

    haben lediglich das Recht, an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen, aber sie haben kein Rede- und Stimmrecht. Allerdings   

    können Fördermitglieder gemäß Paragraf 37 BGB eine Mitgliederversammlung einberufen sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung

    anfechten.

2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins ideell und materiell unterstützen.

3. Die Fördermitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung.

4. Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Frist.

5. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen 
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen. 
    Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.       Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2.       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Vereins  zweck zuwider

          läuft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.
2.      Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum 
         Schluss eines Kalendervierteljahres erklärt werden. 
         Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. 
         Der Bescheid ist durch den Vorstand schriftlich mit Ausschlussbegründung 
         dem Auszuschließenden mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung 
         bei der Mitgliederversammlung möglich. 
         Diese entscheidet endgültig.
3.      Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und 
         Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. 
         Eine Rückzahlung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist 
         ausgeschlossen.

§ 8 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a-    die Mitgliederversammlung
b-    der Vorstand
c-    der Beirat

Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Organe ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Der Vorstand beruft alljährlich mit der Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung die

     Mitgliederversammlung schriftlich ein. Anträge der Mitglieder werden unter „Verschiedenes“ behandelt.

     Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste können eingeladen werden.

2.  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 
     
     a- Wahl des Vorstandes
     b- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
     c- Entgegennahme des Kassenberichts  und
     d- Erteilung der Entlastung für den Vorstand.

3.      Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der 
         erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit 
         einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 
         § 12 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 bleiben unberührt.

4.      Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, 
        die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer  zu unterzeichnen ist.

5.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand 
         jederzeit einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 vom Hundert 
        der Mitglieder dies verlangen. Für die Einberufung gilt  Absatz 1 
        entsprechend.

§ 10 Vorstand


1. Der Vorstand muss mindestens aus:                                                                                                            

a-    der/die Vorsitzende
b-    einer(m) stellvertretenden Vorsitzenden
c-    der/die Schriftführer/in
d-    der/die Schatzmeister/in bestehen.

2.  Der/die Vorstandsvorsitzende und der/die Schatzmeister/in haben 
     Alleinvertretungsbefugnis; die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten 
     jeweils zu zweit. Die Ausübung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis 
     bei Verhinderung des/der Vorstandsvorsitzenden wird in der 
     Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Bestandteil 
     der Satzung ist. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist 
     der Vorstand ermächtigt, Personen zu beschäftigen und einen/eine 
     Geschäftsführer/in zu bestellen. Dieser/diese gehört dem Vorstand an, 
     und ist alleinvertretungsberechtigt.

3.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung 
     gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

4.  Die Wahl des Vorstandes erfolgt für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die 
     Amtszeit endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung nach 
     der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung 
     die erforderlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgen. 
     In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit 
     der Neuwahl seines Nachfolgers. 
     Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand 
     berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten 
     Mitgliederversammlung zu berufen.

5.  Dem Vorstand obliegt:

     a-    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
     b-    Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
     c-    Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
     d-    Vorlage des Jahresberichtes in der ordentlichen Mitgliederversammlung
     e-    Bewilligung der Ausgaben im Rahmen der Vereinszwecke
     f-     Wahl der Mitglieder des Beirates
     g-    Vorschlag zur Verwendung des Jahresüberschusses
     i-     Berufung eines Geschäftsführers/ oder Leiters einer selbstständig, 
            arbeitenden Einrichtung des Vereins

6. Die Sitzungsleitung des Vorstandes wird vom Vorsitzenden/ stellvertretenden

    Vorsitzenden direkt vor der Sitzung bestimmt.

7.  Der Vorstand tritt zusammen, wenn es die Gegebenheiten erfordern. 
     Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 
    Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Beschlüsse werden 
    analog  des § 8 Ziffer 6 gefasst.

§ 10.1 Geschäftsführer/in

1. Der Vereinsvorstand kann über die Berufung eines Geschäftsführers 
    entscheiden. Der Vorstand regelt seine Befugnisse in einer 
    Geschäftsordnung. 
    Der Geschäftsführer handelt und arbeitet ehrenamtlich.
    Im Fall der Verhinderung des/der Geschäftsführers/in wird er/sie durch 
    seinen/ihren ständigen Vertreter/in und bei dessen/deren Verhinderung 
    durch ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied vertreten. Er/Sie ist für 
    die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Angelegenheiten 
    zuständig und an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie 
    des Vereinsvorstandes gebunden. 

2. Er/Sie kann zur Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben weiteres 
    hauptamtliches Personal mit Zustimmung des Vorstandes einstellen.

3. Aufgaben und Arbeitsbereiche der Mitarbeiter/innen werden von 
    dem/der Geschäftsführer/in in einer Arbeitsanordnung festgelegt, 
    die nicht Bestandteil dieser Satzung ist. 
    Die Arbeitsanordnung muss vom Vorstand genehmigt werden.

§ 10.2  Leiter/in einer Einrichtung

1. Zur Leitung einer selbstständig-arbeitenden Einrichtung des 
    Vereins kann der Vorstand eine(n) Leiter(in) bestellen, der seine 
    Arbeit entgeltlich erfüllt. Der Aufgabenbereich des Leiters/in 
    überschneidet nicht die Befugnisse des Vorstandes.

§ 10.3 Der Beirat

1.  Der Beirat berät den Vorstand in Sachfragen. Er wird vom 
     Vorstand durch Mehrheitsbeschluss gewählt. 
     Er soll aus höchstens 4 Personen bestehen.

2.  Die Zugehörigkeit zum Beirat ist auf die Amtsperiode des 
     Vorstandes beschränkt. 
     Die Übernahme in die nächste Amtsperiode ist möglich, in der 
     Regel soll sie geschehen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch eine Mitgliederversammlung mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Mitgliedern 
abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei einer Einladung muss 
die zu ändernde Satzungsbestimmung genannt werden.

§ 12 Vereinsauflösung

1.      Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins erfolgt durch Beschluss 
         der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der 
         von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Die 
         beabsichtigte Vereinsauflösung ist in der Einladung bekannt zu 
         geben.

2.      Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall 
         steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die 
         Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe/ Bonn, 
         die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. 
         mildtätige Zwecke (für die Betreuung krebskranker Kinder) zu 
         verwenden hat.


Beschlüsse zur Satzung:

 1.  Diese Satzung tritt auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 
      04. Febr. 2011 in Kraft.

 2.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung vom 15.02.2013 
      in §1, §2, §4, §8 und §10, §12 geändert.

 3.  Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung vom 17.10.2014 
      in §9 und §10 geändert.

4.   Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung vom 16.10.2015 
      in §1 incl. Abs. 1 geändert.

5.   Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung vom 21.10.2016
      in §3 Abs.1 geändert.

 

6.   Diese Satzung wurde auf Beschluss der ordentlichen 
      Mitgliederversammlung vom 10.06.2022
      in §10 Abs.1 & 6 geändert.


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